Satzung Bundesverband für Country & Westerntanz Deutschland e.V.
in der geänderten Form vom 08.03.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen:
Bundesverband für Country & Westerntanz Deutschland e.V. (BfCW)
Er wurde am 02. Juni 1996 unter dem Namen „German Country & Western Dance Association e.V.“ (GCWDA) gegründet und ist in das Vereinsregister Darmstadt eingetragen.
Der Sitz des BfCW ist in Darmstadt.
Kontaktadressen:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bundesverband für Country & Westerntanz Deutschland e.V. (BfCW)
Er wurde am 02. Juni 1996 unter dem Namen „German Country & Western Dance Association e.V.“ (GCWDA) gegründet und ist in das Vereinsregister Darmstadt eingetragen.
Der Sitz des BfCW ist in Darmstadt.
Kontaktadressen:
- Postanschrift ist die Adresse des amtierenden Schriftführers
- Finanzangelegenheiten ist die Adresse des amtierenden Schatzmeisters
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des BfCW ist:
Der BfCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der BfCW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des BfCW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BfCW.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BfCW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Pflege und Förderung des Country & Western Tanzsportes.
- Erstellung, Verbesserung und Verbreitung der Fachsprache, der Prinzipien, einheitlicher Tanzregeln und Wettbewerbsbedingungen.
- Organisation und Förderung von Tanzsportveranstaltungen und die Gestaltung von Workshops.
- Angestrebt werden ebenfalls die Förderung und Ausbildung von Tanztrainern im Bereich des Country & Westerntanzens durch gezielte Seminare mit geschulten Trainern bzw. Ausbildern.
- Den deutschen Country & Western Tanzsport in seinen nationalen wie internationalen Angelegenheiten zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln.
- Die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend zu fördern.
Der BfCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der BfCW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des BfCW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BfCW.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BfCW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der BfCW ist Mitglied im:
Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV)
als dem Spitzenverband für Tanzsport im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)
§ 4 Aufgaben
1. Die Sporthoheit für den C & W Tanzsport in der Bundesrepublik Deutschland liegt beim Bundesverband für Country & Westerntanz Deutschland e.V.
2. Zu den Aufgaben des BfCW gehören insbesondere:
2. Zu den Aufgaben des BfCW gehören insbesondere:
- Ausschreibung oder Durchführung von offiziellen sportlichen Meisterschaften und Wettbewerben auf Bundes- und Länderebenen im C & W Tanzsport.
- Die internationale Zusammenarbeit mit Sportfachverbänden.
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für den C & W Tanzsport.
- Erstellung von Regelwerken zur Durchführung des C & W Tanzsports.
- Aus-, Fort- und Weiterbildung im C & W Tanzsport.
§ 5 Ordnungen
Der BfCW gibt sich folgende Ordnungen:
Die Ordnungen unter a – d werden vom Verbandstag mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
Die Ordnungen, unter e – f werden vom BfCW-Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
- a) Verleihungsordnung
- b) Finanzordnung
- c) Beitragsordnung
- d) Jugendordnung
- e) Turnier- und Sportordnung
- f) Ausbildungsordnung
Die Ordnungen unter a – d werden vom Verbandstag mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
Die Ordnungen, unter e – f werden vom BfCW-Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Dem BfCW gehören an:
a) nur rechtsfähige Vereine oder Abteilungen rechtsfähiger Vereine,
die sich aufgrund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben und deren Satzungen den Satzungen und Ordnungen des BfCW und des DTV nicht widersprechen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit, dass die Voraussetzungen des § 59 AO gegeben sind, ist zu führen.
b) C & W Landesverbände:
sind regionale Zusammenschlüsse ordentlicher Mitglieder des BfCW auf der Ebene der Bundesländer. Diese müssen rechtsfähige Vereine sein, die sich aufgrund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des C & W Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben.
Die Satzungen der Landesverbände dürfen den Satzungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV), des Landestanzsportbundes (LSB) und des Bundesverbandrs für Country & Westerntanz Deutschland (BfCW) nicht widersprechen.
Zur Gründung eines C & W Landesverbandes müssen:
mindestens 7 ordentliche Landes-Mitgliedsvereine bereit sind, einen Landesverband zu gründen. Jeder Mitgliedsverein kann nur einen Vertreter für den Landesverband stellen. Der Nachweis, dass die Gemeinnützigkeit (§ 59 AO) zuerkannt worden ist, ist zu führen.
Anträge auf Aufnahme als C & W Landesverband sind schriftlich an den BfCW zu richten, der entscheidet.
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Für die Aufnahme ist Einigkeit zwischen dem BfCW und dem zuständigen C & W Landesverband erforderlich. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet der Verbandstag des BfCW über die Aufnahme / Ablehnung.
Die C & W Landesverbände müssen eine schriftliche vertragliche Bindung mit dem BfCW eingehen.
C & W Landesverbände nehmen die Vertretung tanzsportlicher Interessen auf Landesebene wahr, soweit diese nicht dem BfCW vorbehalten ist.
Hinweis:
In jedem Bundesland kann nur jeweils ein C & W Landesverband Mitglied des BfCW sein. Der Landesverband muss die Mitgliedschaft im Landestanzsportverband als dem Spitzenverband für Tanzsport auf der Länderebene im LSB nachweisen. Die Satzungen der C & W Landesverbände müssen bestimmen, dass ihre Ordnungen (gemäß § 5 der Bundessatzung) den Ordnungen des Bundesverbandes nicht widersprechen und die Ordnungen und das Regelwerk des BfCW und DTV auch für ihre Mitglieder gelten.
Die Mitgliedschaft wird nach Beschluss durch den Bundesvorstand mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung wirksam.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben.
Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich über einen langen Zeitraum in verantwortlichen Positionen oder in anderer Weise für den BfCW in außerordentlichem Maße verdient gemacht hat.
Zum Ehrenpräsidenten kann eine Person ernannt werden, die sich als Präsident des BfCW in außergewöhnlichem Maße um den Verband verdient gemacht hat.
Alles Weitere wird in der Verleihungsordnung geregelt, die Satzungsbestandteil ist.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
bei der Anmeldung und zum festgesetzten Stichtag für die Bestandserhebung ihre Mitgliederzahl und eine Namensliste ihrer Lizenzträger und Funktionäre auf Vordruck zu melden. Näheres regelt die Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Schriftverkehr zwischen dem BfCW und seinen Mitgliedern kann auch elektronisch (Fax, E-Mail) erfolgen, wenn das Mitglied dem BfCW eine Fax oder E-Mail-Adresse angegeben hat.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühr sowie Beiträge und sonstige Abgaben fristgerecht gemäß der Vorgaben der Beitragsordnung zu entrichten.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
Verliert ein eingetragener Verein die Gemeinnützigkeit, scheidet er automatisch aus, dies hat gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband e.V., sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Landestanzsportverband zur Folge.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Das Präsidium hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Präsidiumssitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Verbandstag durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.Gegen diesen Beschluss kann der nächste ordentliche Verbandstag angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
a) nur rechtsfähige Vereine oder Abteilungen rechtsfähiger Vereine,
die sich aufgrund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben und deren Satzungen den Satzungen und Ordnungen des BfCW und des DTV nicht widersprechen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit, dass die Voraussetzungen des § 59 AO gegeben sind, ist zu führen.
b) C & W Landesverbände:
sind regionale Zusammenschlüsse ordentlicher Mitglieder des BfCW auf der Ebene der Bundesländer. Diese müssen rechtsfähige Vereine sein, die sich aufgrund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des C & W Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben.
Die Satzungen der Landesverbände dürfen den Satzungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV), des Landestanzsportbundes (LSB) und des Bundesverbandrs für Country & Westerntanz Deutschland (BfCW) nicht widersprechen.
Zur Gründung eines C & W Landesverbandes müssen:
mindestens 7 ordentliche Landes-Mitgliedsvereine bereit sind, einen Landesverband zu gründen. Jeder Mitgliedsverein kann nur einen Vertreter für den Landesverband stellen. Der Nachweis, dass die Gemeinnützigkeit (§ 59 AO) zuerkannt worden ist, ist zu führen.
Anträge auf Aufnahme als C & W Landesverband sind schriftlich an den BfCW zu richten, der entscheidet.
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Vereinssatzung
- ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder
- die Angabe der Mitgliederzahl
- der Nachweis der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Landestanzsportverband und im Landessportbund
- der Nachweis der Gemeinnützigkeit
Für die Aufnahme ist Einigkeit zwischen dem BfCW und dem zuständigen C & W Landesverband erforderlich. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet der Verbandstag des BfCW über die Aufnahme / Ablehnung.
Die C & W Landesverbände müssen eine schriftliche vertragliche Bindung mit dem BfCW eingehen.
C & W Landesverbände nehmen die Vertretung tanzsportlicher Interessen auf Landesebene wahr, soweit diese nicht dem BfCW vorbehalten ist.
Hinweis:
In jedem Bundesland kann nur jeweils ein C & W Landesverband Mitglied des BfCW sein. Der Landesverband muss die Mitgliedschaft im Landestanzsportverband als dem Spitzenverband für Tanzsport auf der Länderebene im LSB nachweisen. Die Satzungen der C & W Landesverbände müssen bestimmen, dass ihre Ordnungen (gemäß § 5 der Bundessatzung) den Ordnungen des Bundesverbandes nicht widersprechen und die Ordnungen und das Regelwerk des BfCW und DTV auch für ihre Mitglieder gelten.
Die Mitgliedschaft wird nach Beschluss durch den Bundesvorstand mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung wirksam.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben.
Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich über einen langen Zeitraum in verantwortlichen Positionen oder in anderer Weise für den BfCW in außerordentlichem Maße verdient gemacht hat.
Zum Ehrenpräsidenten kann eine Person ernannt werden, die sich als Präsident des BfCW in außergewöhnlichem Maße um den Verband verdient gemacht hat.
Alles Weitere wird in der Verleihungsordnung geregelt, die Satzungsbestandteil ist.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
bei der Anmeldung und zum festgesetzten Stichtag für die Bestandserhebung ihre Mitgliederzahl und eine Namensliste ihrer Lizenzträger und Funktionäre auf Vordruck zu melden. Näheres regelt die Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Schriftverkehr zwischen dem BfCW und seinen Mitgliedern kann auch elektronisch (Fax, E-Mail) erfolgen, wenn das Mitglied dem BfCW eine Fax oder E-Mail-Adresse angegeben hat.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühr sowie Beiträge und sonstige Abgaben fristgerecht gemäß der Vorgaben der Beitragsordnung zu entrichten.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- - mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
- - durch Austritt
- - durch Verlust der Gemeinnützigkeit
- - durch Ausschluss
- - durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen länger als ein Jahr, trotz zweifacher erfolgloser schriftlicher Mahnung, nicht nachgekommen ist. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
- - mit der Auflösung des Verbandes Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem BfCW ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des BfCW verstoßen hat.
Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
Verliert ein eingetragener Verein die Gemeinnützigkeit, scheidet er automatisch aus, dies hat gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband e.V., sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Landestanzsportverband zur Folge.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Das Präsidium hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Präsidiumssitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Verbandstag durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.Gegen diesen Beschluss kann der nächste ordentliche Verbandstag angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder oder des BfCW berührt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder, die sich nicht aus der Satzung oder den Ordnungen des BfCW ergeben, können zwischen ihnen und dem BfCW vertraglich geregelt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- 1. die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten
- 2. die Satzung und die Ordnungen des BfCW sowie die sie betreffenden Verträge einzuhalten
- 3. die sie betreffenden Beschlüsse der Organe des BfCW / DTV zu befolgen und zu vollziehen
- 4. Bestands- und andere Erhebungen sowie Anfragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten
- 5. sich für die satzungsgemäßen Bestrebungen und Interessen des BfCW / DTV einzusetzen
- 6. sich nicht unsportlich zu verhalten
- 7. nicht das Ansehen des BfCW zu schädigen
- 8. ihre Einzelmitglieder zu entsprechendem Verhalten anzuhalten.
Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder, die sich nicht aus der Satzung oder den Ordnungen des BfCW ergeben, können zwischen ihnen und dem BfCW vertraglich geregelt werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe der Verbandstag entscheidet.
2. Die Mitglieder zahlen Abgaben an die Verbände des DTV und des Sports.
3. Eine Aufnahmegebühr kann einmalig erhoben werden.
4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.
2. Die Mitglieder zahlen Abgaben an die Verbände des DTV und des Sports.
3. Eine Aufnahmegebühr kann einmalig erhoben werden.
4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Organe
Organe des BfCW sind:
a) das Präsidium
b) der Verbandstag
Der Verbandstag kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.
a) das Präsidium
b) der Verbandstag
Der Verbandstag kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.
§ 10 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressewart, dem Sportwart und dem Jugendwart (Gesamtvorstand).
Die Mitglieder des Präsidiums üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Präsidium im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Pressewart. Vertreten wird der Verband durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.
3. Das Präsidium wird vom Verbandstag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das Präsidium im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zum nächsten Verbandstag hinzuwählen.
4. Das Präsidium führt die Geschäfte des BfCW und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
5. Das Präsidium ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Präsidiumsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen. Sie können jederzeit abberufen werden. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Präsidiums.
Die Mitglieder des Präsidiums üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Präsidium im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Pressewart. Vertreten wird der Verband durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.
3. Das Präsidium wird vom Verbandstag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das Präsidium im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zum nächsten Verbandstag hinzuwählen.
4. Das Präsidium führt die Geschäfte des BfCW und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages.
- b) Die Einberufung und Vorbereitung des Verbandstages. Die Leitung des Verbandstages durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten.
- c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
- d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- e) Abschluss und Kündigung von Verträgen.
- f) Präsidiumsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied werden, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat.
5. Das Präsidium ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Präsidiumsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen. Sie können jederzeit abberufen werden. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Präsidiums.
§ 11 Verbandstag
1. Der Verbandstag ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Präsidium oder anderen Verbandsorganen obliegen.
Er ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
2. Der ordentliche Verbandstag findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn
- das Präsidium die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidium verlangt
Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich bei Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Verbandstages schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können im Verbandstag gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung des Verbandstages mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Der Verbandstag wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zur Durchführung von Präsidiumswahlen wählt der Verbandstag einen Wahlleiter und einen Wahlausschuss von mindestens 2 Personen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der anwesenden vertretenen Stimmen ein anderes Abstimmungsverfahren verlangen, ist diesem Begehren stattzugeben. Präsidiumswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Es werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Sie berichten dem Verbandstag.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten:
Er ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- a) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses des Präsidiums, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Präsidiums.
- c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren in der Beitragsordnung
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer
- e) Änderung der Satzung und Ordnungen ( §5.2 ) des BfCW
- f) Auflösung des BfCW
- g) Der Verbandstag entscheidet über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes
- h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
2. Der ordentliche Verbandstag findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn
- das Präsidium die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidium verlangt
Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich bei Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Verbandstages schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können im Verbandstag gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung des Verbandstages mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Der Verbandstag wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zur Durchführung von Präsidiumswahlen wählt der Verbandstag einen Wahlleiter und einen Wahlausschuss von mindestens 2 Personen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der anwesenden vertretenen Stimmen ein anderes Abstimmungsverfahren verlangen, ist diesem Begehren stattzugeben. Präsidiumswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Es werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Sie berichten dem Verbandstag.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten:
- - Ort und Zeit der Versammlung
- - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- - Zahl der erschienenen Mitglieder
- - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- - die Tagesordnung
- - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- - Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- - Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 12 Abteilungen
Für die Gründung einer Abteilung ist die Bestätigung durch den Verbandstag erforderlich.
§ 13 Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Den Kassenprüfern steht ein uneingeschränktes Prüf- und Kontrollrecht aller Kassen des BfCW zu.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.
Den Kassenprüfern steht ein uneingeschränktes Prüf- und Kontrollrecht aller Kassen des BfCW zu.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des BfCW
Die Auflösung des BfCW kann nur in einem dazu gesondert einzuberufenden Verbandstag beschlossen werden. Sofern der Verbandstag nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der BfCW aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des BfCW fällt das Vermögen dem DTV zu, welcher es zu steuerbegünstigten Zwecken gemäß seiner Satzung zu verwenden hat.
Bei Auflösung des BfCW fällt das Vermögen dem DTV zu, welcher es zu steuerbegünstigten Zwecken gemäß seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz / Speicherung von Daten
Der BfCW speichert und verarbeitet die Anschrift und alle für die Rechnungsstellung und den Betrieb des Online-Systems notwendigen Informationen in maschinell lesbarer Form.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss des Verbandstages in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.
Diese Neufassung wird jedem Mitglied ausgehändigt.
Alle bisherigen Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.
Diese Neufassung wird jedem Mitglied ausgehändigt.
